Stationäre Pflege
Stationäre Pflege und Betreuung ist dann erforderlich, wenn eine häusliche oder teilstätionäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit der individuellen Pflegesituation nicht in Betracht kommt. Oft stehen Angehörige vor einer schwierigen Frage: Kann ihr Ehepartner, ihre Mutter, ihr Vater oder ihr Kind weiterhin in der eigenen Wohnung versorgt werden? Pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr länger zu Hause wohnen können oder möchten, finden in unserem Gesundheits- und Pflegezentrum Marienstift einen neuen Lebensort. Das Gesundheits- und Pflegezentrum Marienstift bietet hier persönliche Zuwendung, ein Gefühl der Sicherheit sowie pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung - und das 24 Stunden, wenn erforderlich.
Wann wird stationäre Pflege gewährt?
Im Jahr 2017 wurde per Gesetzesänderung ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind nunmehr Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen; die außerdem körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen sowie Belastungen oder Anforderungen haben, welche gesundheitlich bedingt sind, die sie nicht selbstständig bewältigen oder kompensieren können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mindestens im Pflegegrad 2 mit der im § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Bei den sechs Bereichen, die für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit maßgebend sind, handelt es sich um die Module:
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Wir unterstützen sie umfassend und im Rahmen ihres Hilfebedarfs in allen 6 oben genannten Lebensbereichen.